AGB

Präambel

SNXEVENTS entwickelt, plant und produziert Veranstaltungen mit dem Anspruch, Projekte partnerschaftlich, transparent und professionell umzusetzen. Diese Allgemeinen Geschäfts- und Projektbedingungen schaffen einen klaren Rahmen für die Zusammenarbeit zwischen SNXEVENTS und ihren Auftraggebern. Ziel ist eine faire, wirtschaftliche und rechtssichere Abwicklung sämtlicher Projekte.

§ 1 Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäfts- und Projektbedingungen (AGP) gelten für sämtliche Angebote, Lieferungen und Leistungen der SNXEVENTS GmbH gegenüber Unternehmern und Verbrauchern, sofern keine abweichende schriftliche Vereinbarung getroffen wurde.

Sie gelten insbesondere für:
• Eventmanagement
• Eventproduktion
• Veranstaltungstechnik
• Eventausstattung
• Eventpersonal
• Media & Produktion
• Catering & Hospitality
• Projektmanagement
• Vermietung von Veranstaltungstechnik und Eventequipment
• sonstige veranstaltungsbezogene Dienstleistungen

Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur Vertragsbestandteil, wenn SNXEVENTS deren Geltung ausdrücklich schriftlich anerkennt.
Diese Bedingungen gelten auch für zukünftige Geschäftsbeziehungen.

§ 2 Begriffsdefinitionen

Auftraggeber ist die natürliche oder juristische Person, welche Leistungen der SNXEVENTS GmbH beauftragt.

Projekt bezeichnet sämtliche vereinbarten Leistungen von der Planung bis zur Nachbereitung.

Veranstaltung umfasst insbesondere Corporate Events, Galas, Messen, Konferenzen, Produktpräsentationen, Vereinsveranstaltungen sowie private Veranstaltungen.

Projektleiter ist die von SNXEVENTS benannte verantwortliche Ansprechperson.

§ 3 Angebote und Vertragsabschluss

Angebote sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.

Ein Vertrag kommt durch schriftliche Angebotsannahme, schriftliche Auftragsbestätigung oder den tatsächlichen Beginn der Leistungserbringung zustande.

Änderungen nach Angebotsfreigabe bedürfen grundsätzlich der schriftlichen Abstimmung und können Termin- sowie Kostenanpassungen nach sich ziehen.

Konzepte, Kalkulationen, Visualisierungen, Ablaufpläne und sonstige Projektunterlagen bleiben bis zur vollständigen Bezahlung geistiges Eigentum der SNXEVENTS GmbH.

§ 4 Projektplanung, Kommunikation und Freigaben

SNXEVENTS benennt einen verantwortlichen Projektleiter. Der Auftraggeber benennt eine entscheidungsbefugte Ansprechperson.

Projektunterlagen stellen jeweils den aktuellen Planungsstand dar. Änderungen bleiben bis zur schriftlichen Freigabe vorbehalten.

Änderungen nach Freigaben (Change Requests) werden hinsichtlich technischer Machbarkeit, Termin, Personalbedarf und Kosten geprüft und erst nach Freigabe umgesetzt.

Verbindliche Freigaben erfolgen grundsätzlich schriftlich (z. B. E-Mail).

§ 5 Leistungsumfang

Der Leistungsumfang ergibt sich ausschließlich aus Angebot, Leistungsbeschreibung und Auftragsbestätigung.

Nicht ausdrücklich angebotene Leistungen gelten als nicht beauftragt.

SNXEVENTS verwendet überwiegend eigenes Veranstaltungsequipment. Zur Sicherstellung eines reibungslosen Veranstaltungsablaufs kann ergänzend gleichwertiges Equipment qualifizierter Partnerunternehmen eingesetzt werden.

SNXEVENTS versteht sich als Full-Service-Dienstleister und übernimmt – je nach Beauftragung – Planung, Koordination, Technik, Ausstattung, Personal, Logistik, Media & Produktion sowie die Gesamtprojektleitung.

§ 6 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber stellt alle für Planung, Aufbau, Durchführung und Abbau erforderlichen Informationen rechtzeitig zur Verfügung.
Er benennt eine entscheidungsbefugte Ansprechperson und sorgt für erforderliche Genehmigungen, Zufahrten, Ladezonen, Stromversorgung und Zugang zum Veranstaltungsort.
Verzögerungen oder Mehrkosten infolge unvollständiger oder verspäteter Mitwirkung gehen zulasten des Auftraggebers.
SNXEVENTS ist berechtigt, sicherheitsrelevante Entscheidungen zu treffen, wenn der Auftraggeber oder dessen Vertreter nicht erreichbar ist.

§ 7 Preise, Zahlungsbedingungen und Sicherheiten

Es gelten die im Angebot vereinbarten Preise zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.
Zahlungsmodelle können individuell vereinbart werden.

Typische Zahlungsmodelle:
• Bestandskunden: Rechnungslegung nach Veranstaltungsende, Zahlungsziel 14 Tage.
• Neukunden: 50 % Anzahlung bei Auftragserteilung, 50 % vor Veranstaltungsbeginn.
• Großprojekte: individuelle Meilenstein- oder Teilzahlungen.

SNXEVENTS ist berechtigt, bei Neukunden, Sonderanfertigungen oder begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit angemessene Vorauszahlungen oder Sicherheiten zu verlangen.
Bei Zahlungsverzug kann SNXEVENTS Leistungen bis zum Zahlungseingang aussetzen.

§ 8 Rücktritt, Stornierung und Terminverschiebung

Stornierungen bedürfen der Schriftform.
Sofern keine individuelle Vereinbarung besteht, gilt folgende Staffel:

• bis 90 Tage: bereits entstandene Projektkosten
• 89–60 Tage: 20 %
• 59–30 Tage: 40 %
• 29–14 Tage: 60 %
• 13–7 Tage: 80 %
• ab 6 Tagen: 100 %

Bereits beauftragte Fremdleistungen (z. B. Künstler, Hotels, Catering, Miettechnik oder Transporte) sind zusätzlich zu ersetzen, soweit diese nicht mehr kostenfrei storniert werden können.

Bei Terminverschiebungen bemühen sich beide Parteien um eine wirtschaftlich sinnvolle Lösung.

§ 9 Veranstaltungstechnik, Equipment und Mietmaterial

SNXEVENTS verwendet überwiegend eigenes Veranstaltungsequipment und kann ergänzend gleichwertige Technik qualifizierter Partner einsetzen.

Aus Sicherheits- oder Produktionsgründen notwendige technische Änderungen sind zulässig, sofern der Vertragszweck nicht wesentlich beeinträchtigt wird.

Der Auftraggeber haftet für schuldhaft verursachte Beschädigungen oder Verluste des eingesetzten Equipments durch ihn selbst, seine Mitarbeiter, Gäste oder beauftragte Dritte.

Technische Anlagen dürfen ausschließlich durch autorisierte Personen bedient werden.

§ 10 Haftung

SNXEVENTS haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen.

Soweit gesetzlich zulässig, ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Personenschäden sowie Fälle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

SNXEVENTS übernimmt keine Gewähr für den wirtschaftlichen Erfolg einer Veranstaltung (z. B. Besucherzahlen, Umsätze oder Werbewirkung).

Sicherheitsentscheidungen der Projektleitung sind vom Auftraggeber unverzüglich umzusetzen. Hierdurch erforderliche Programm- oder Ablaufänderungen begründen keine Ansprüche gegen SNXEVENTS, sofern die Maßnahmen objektiv erforderlich waren.

SNXEVENTS empfiehlt dem Auftraggeber den Abschluss geeigneter Versicherungen, insbesondere einer Veranstalterhaftpflicht- und gegebenenfalls Veranstaltungsausfallversicherung.

§ 6 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

Der Auftraggeber stellt alle für Planung, Aufbau, Durchführung und Abbau erforderlichen Informationen rechtzeitig zur Verfügung.
Er benennt eine entscheidungsbefugte Ansprechperson und sorgt für erforderliche Genehmigungen, Zufahrten, Ladezonen, Stromversorgung und Zugang zum Veranstaltungsort.
Verzögerungen oder Mehrkosten infolge unvollständiger oder verspäteter Mitwirkung gehen zulasten des Auftraggebers.
SNXEVENTS ist berechtigt, sicherheitsrelevante Entscheidungen zu treffen, wenn der Auftraggeber oder dessen Vertreter nicht erreichbar ist.

§ 7 Preise, Zahlungsbedingungen und Sicherheiten

Es gelten die im Angebot vereinbarten Preise zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.
Zahlungsmodelle können individuell vereinbart werden.

Typische Zahlungsmodelle:
• Bestandskunden: Rechnungslegung nach Veranstaltungsende, Zahlungsziel 14 Tage.
• Neukunden: 50 % Anzahlung bei Auftragserteilung, 50 % vor Veranstaltungsbeginn.
• Großprojekte: individuelle Meilenstein- oder Teilzahlungen.

SNXEVENTS ist berechtigt, bei Neukunden, Sonderanfertigungen oder begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit angemessene Vorauszahlungen oder Sicherheiten zu verlangen.
Bei Zahlungsverzug kann SNXEVENTS Leistungen bis zum Zahlungseingang aussetzen.

§ 8 Rücktritt, Stornierung und Terminverschiebung

Stornierungen bedürfen der Schriftform.
Sofern keine individuelle Vereinbarung besteht, gilt folgende Staffel:

• bis 90 Tage: bereits entstandene Projektkosten
• 89–60 Tage: 20 %
• 59–30 Tage: 40 %
• 29–14 Tage: 60 %
• 13–7 Tage: 80 %
• ab 6 Tagen: 100 %

Bereits beauftragte Fremdleistungen (z. B. Künstler, Hotels, Catering, Miettechnik oder Transporte) sind zusätzlich zu ersetzen, soweit diese nicht mehr kostenfrei storniert werden können.

Bei Terminverschiebungen bemühen sich beide Parteien um eine wirtschaftlich sinnvolle Lösung.

§ 9 Veranstaltungstechnik, Equipment und Mietmaterial

SNXEVENTS verwendet überwiegend eigenes Veranstaltungsequipment und kann ergänzend gleichwertige Technik qualifizierter Partner einsetzen.

Aus Sicherheits- oder Produktionsgründen notwendige technische Änderungen sind zulässig, sofern der Vertragszweck nicht wesentlich beeinträchtigt wird.

Der Auftraggeber haftet für schuldhaft verursachte Beschädigungen oder Verluste des eingesetzten Equipments durch ihn selbst, seine Mitarbeiter, Gäste oder beauftragte Dritte.

Technische Anlagen dürfen ausschließlich durch autorisierte Personen bedient werden.

§ 10 Haftung

SNXEVENTS haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen.

Soweit gesetzlich zulässig, ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Hiervon ausgenommen sind Personenschäden sowie Fälle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

SNXEVENTS übernimmt keine Gewähr für den wirtschaftlichen Erfolg einer Veranstaltung (z. B. Besucherzahlen, Umsätze oder Werbewirkung).

Sicherheitsentscheidungen der Projektleitung sind vom Auftraggeber unverzüglich umzusetzen. Hierdurch erforderliche Programm- oder Ablaufänderungen begründen keine Ansprüche gegen SNXEVENTS, sofern die Maßnahmen objektiv erforderlich waren.

SNXEVENTS empfiehlt dem Auftraggeber den Abschluss geeigneter Versicherungen, insbesondere einer Veranstalterhaftpflicht- und gegebenenfalls Veranstaltungsausfallversicherung.